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Für Ausfuhrkennzeichen gibt es keine von § 46 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FZV) abweichenden Zuständigkeitsregelungen (zum Beispiel Standort Fahrzeug).
Dies bedeutet, dass Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland sich an die für sie zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohn- oder Firmensitz wenden müssen.
Hier finden Sie Ihre Fallart und Beschreibung der eventuell erforderlichen Unterlagen:
• Gültiger Ausweis oder Pass (gegebenenfalls Visum)
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
• Gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung für die Dauer der Gültigkeit (gegebenenfalls Nachweis Sicherheitsprüfung)
• SEPA Lastschriftmandat für die KFZ Steuer oder Einzahlbeleg Hauptzollamt
• Versicherungsbestätigung für die Dauer der Gültigkeit
• Kaufvertrag
Bei deutschen Firmen:
• Firmennachweise wie Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung etc.
Bei Firmen aus dem Ausland:
• deutsche Übersetzung der Firmennachweise aus dem Ausland
• Umsatzsteuer-ID
Bei Personen / Firmen ohne Wohn- oder Firmensitz in Deutschland:
• persönliche Anwesenheit des Halters
• Erklärung zum Empfangsbevollmächtigen
• persönliche Anwesenheit mit gültigem Ausweisdokument des Empfangsbevollmächtigten mit Adresse in der Stadt Oldenburg
Wichtig!
Vorführung des Kfz bei
• Vorlage ausländischer Fahrzeugdokumente
• Verlängerung des Geltungszeitraums
Weitere Hinweise sowie anfallende Gebühren finden Sie unter KFz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen.